§1
Die Höhe der für unsere Tätigkeit
geschuldeten Maklerprovision ermittelt sich wie folgt:
a) Bei An- und Verkauf von Haus- und
Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, berechnet vom vertraglich
vereinbarten Gesamtkaufpreis, beträgt die Maklerprovision 3,57
% (inklusive 19 % Mehrwertsteuer) jeweils vom Käufer und Verkäufer,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
b) Bei gewerblichen Mietverträgen
beträgt die Maklerprovision 3 Monats-Nettomieten zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde.
c) Bei Wohnraummietverträgen beträgt
die Maklerprovision 2,38 Monats-Nettomieten (inklusive 19 % Mehrwertsteuer),
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 2
Die in den § 1 genannten Provisionssätze
enthalten die heute gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer. Sollte
eine Änderung des Steuersatzes eintreten, so gilt der Steuersatz
als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Provisionsrechnung
gültig ist.
§3
a) Die Maklerprovision ist verdient,
fällig und zahlbar an dem Tage der Vertragsunterzeichnung,
sobald durch unsere Vermittlung bzw. aufgrund unseres Nachweises
ein Vertrag zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt.
b) Der Provisionsanspruch bleibt auch
bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden
Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes
oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt
wird.
c) Unser Provisionsanspruch wird nicht
dadurch berührt, daß der Abschluß des Vertrages
zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt,
sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht
wesentlich von unserem Angebotsinhalt abweicht.
d) Sofern aufgrund unserer Nachweis-
und/oder Vermittlungstätigkeit Verhandlungsparteien direkte
Verhandlung aufnehmen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen.
Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen.
§4
Wir sind berechtigt, auch für den
anderen Vertragsteil entgeltlich und uneingeschränkt tätig
zu werden. Auf diesen Sachverhalt wird ausdrücklich hingewiesen.
§5
a) Ein uns erteilter Alleinauftrag begründet
für den Auftraggeber und uns ein besonderes Treueverhältnis.
Demgemäß sind direkt an den Auftraggeber herantretende
Interessenten unter Bezugnahme auf das bestehende Auftragsverhältnis
stets und ausschließlich an uns zu verweisen. Insofern enthält
sich der Auftraggeber der eigenen Abschlußtätigkeit.
b) Jeder Alleinauftrag ist nur für
eine festzulegende bestimmte Frist erteilt. Die Kündigungsfrist
für beide Seiten - soweit nicht anders vereinbart - beträgt
3 Monate, anderenfalls verlängert sich der Alleinauftrag um
den ursprünglich vereinbarten Zeitraum. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen.
§6
Bei Vertragsabschluß hat der Auftraggeber
uns auf Verlangen die Vertragspartei bekanntzugeben.
§7
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei
Vertragsabschluß. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen.
Wir haben Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller
sich darauf beziehenden Nebenabreden.
§8
Sollte ein uns erteilter Auftrag gegenstandslos
geworden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon
unverzüglich schriftlich zu verständigen. Sofern er dies
unterläßt, haben wir Anspruch auf Ersatz von nachträglichen
Auslagen und Zeitaufwendungen.
§9
Wir haben Anspruch auf Maklerprovision,
wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäftes ein Ersatzgeschäft
zustandekommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle
des ursprünglich bezweckten Geschäftes tritt, z. B. durch
Enteignung, Umlegung, Zwangsversteigerung, Tausch oder Ausübung
eines Vorrechtes.
§10
a) Vertragswidriges Verhalten unseres
Auftraggebers berechtigt uns zum Ersatz für unsere sachlichen
und zeitlichen Aufwendungen. Der Ersatz für den Zeitaufwand
bemißt sich nach der Entschädigung von vereidigten Sachverständigen.
Unsere Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, daß der
Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben oder nutzen
will. Sie sind streng vertraulich. Jede befugte oder unbefugte Weitergabe
unserer Angebote an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des
Interessenten, verpflichtet diese in voller Höhe zur angeführten
Provisionszahlung.
b) Ist dem Empfänger (Kunde) das
von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich
unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Tagen
ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposés mitzuteilen.
Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes
sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden
sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis
informiert hat.
§11
Unsere Angebote erfolgen gemäß
der uns vom Auftraggeber erteilten Auskünfte; sie sind freibleibend
und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber mit Ausnahme
von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen.
§12
a) Abweichungen von unseren "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" sind nur mit unserer schriftlichen
Bestätigung wirksam.
b) Sollten Teile unserer Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
c) An die Stelle eventuell unwirksamer
Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Schwäbisch Gmünd.
Stand: April 2010 |