1. Unsere
Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns
vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte.
Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können
wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und -vermietung
bleiben vorbehalten.
2. Der Maklervertrag mit uns/oder unserem Beauftragten kommt entweder
durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme
unserer Maklertätigkeit auf der Basis etwa des Objekt-Exposees
und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande.
3. Unsere Nachweis-/Vermittlungstätigkeit, Exposee etc. sind
ausschließlich für den adressierten Empfänger bestimmt
und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere
Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit
zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet,
wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag
vereinbart zu haben, abschließt. Weitere Schadensersatzansprüche
unsererseits bleiben vorbehalten.
4. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil
provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision
vorliegt.
5. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass
statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes
zustande kommt
(z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche
Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
6. Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit
Verhandlungsparteien direkte Verhandlung aufnehmen, ist auf unsere
Tätigkeit Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist
uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
7. Bei Vertragsabschluß hat der Auftraggeber uns auf Verlangen
die Vertragspartei bekanntzugeben.
8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit
bei Vertragsabschluß. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen.
Wir haben Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller
sich darauf beziehenden Nebenabreden.
9. Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss
bzw. bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im
Zusammenhang mit der geleisteten Maklertätigkeit steht. Die
Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von unserem Vertragspartner
mitzuteilen.
10. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits
bekannt, ist uns dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens
innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposees
mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des
Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns
dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die
bestehende Vorkenntnis informiert hat.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz
des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig
sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll
zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten
kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.
Stand: Januar 2012 |